Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) – Was bedeutet das für KMU-Websites?

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Einfach erklärt: Ab dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG). Dieses Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen – darunter auch Websites – barrierefrei gestaltet sein müssen. Das Ziel dahinter: Menschen mit Behinderungen sollen Online-Angebote ohne Einschränkungen nutzen können und gleichberechtigt am digitalen Wirtschaftsleben teilhaben. Für viele kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Webauftritt bedeutet das, dass sie ihre Internetseiten bis zur Frist entsprechend anpassen müssen. Im Folgenden die wichtigsten Punkte zu rechtlicher Grundlage und Anforderungen.

Rechtliche Grundlage: EU-Richtlinie und deutsches Gesetz

Das BFSG setzt die EU-Richtlinie (EU) 2019/882, den European Accessibility Act (EAA), in deutsches Recht um. Diese EU-Richtlinie gibt europaweit einheitliche Vorgaben, um Barrierefreiheit bei Produkten und Dienstleistungen sicherzustellen. In Deutschland wurde dies durch das BFSG umgesetzt, das seit 2021 in Kraft ist und ab Juni 2025 verbindlich anzuwenden ist. Ab dem 28. Juni 2025 müssen alle neuen und bestehenden Websites, die unter das BFSG fallen, barrierefrei sein. Unternehmen haben also bis Mitte 2025 Zeit, ihre Online-Angebote entsprechend vorzubereiten.

Wer ist betroffen?

Grundsätzlich gilt das BFSG für alle Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Im Kontext von Websites sind vor allem folgende Fälle betroffen:

  • Unternehmen mit Online-Angeboten für Endverbraucher: Dazu zählen insbesondere Online-Shops, Buchungs- und Bestellplattformen sowie digitale Dienstleistungen, bei denen Geschäfte mit Verbrauchern online abgewickelt werden. Auch Banken, Versicherungen oder Telekommunikationsanbieter mit Kundenportalen fallen unter die Pflicht, sofern sie ihre Dienstleistungen online anbieten.

  • Allgemeine Firmen-Websites mit Kundeninteraktion: Enthält eine Unternehmenswebsite Funktionen für Verbraucher (z.B. Online-Vertrieb, Vertragsabschlüsse, Kundenlogin), ist sie betroffen. (Unklar ist noch, ob allein ein Kontaktformular auf einer sonst rein informativen Website als elektronische Dienstleistung zählt.)

  • Nicht erfasst sind Angebote, die nicht öffentlich für Verbraucher zugänglich sind. Zum Beispiel private Websites oder interne Seiten wie Intranets unterliegen nicht der BFSG-Pflicht. Ebenso fallen rein geschäftliche B2B-Angebote nicht unter das Gesetz, da sie sich nicht an Endverbraucher richten.

Was müssen Unternehmen tun (Anforderungen)?

Betroffene Unternehmen müssen sicherstellen, dass ihre Website „barrierefrei“ im Sinne des Gesetzes ist. Barrierefrei bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen die Seiten in der üblich vorgesehenen Weise, ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe finden, verstehen und nutzen können. Praktisch heißt das, die Internetseite muss gewissen technischen und inhaltlichen Standards genügen, damit z.B. auch blinde, sehbehinderte oder motorisch eingeschränkte Personen sie bedienen können. Als Richtschnur gelten die internationalen Web Content Accessibility Guidelines (WCAG 2.1) auf Level AA. Konkret sollten z.B. Bilder Alternativtexte haben, die Navigation per Tastatur möglich sein, Videos Untertitel bieten und Texte klar verständlich formuliert sein. Unternehmen tun gut daran, frühzeitig mit der Umstellung zu beginnen – die Umsetzung kann je nach Websiteumfang Zeit in Anspruch nehmen.

Bis wann muss gehandelt werden?

Die Frist ist der 28. Juni 2025: Ab diesem Stichtag müssen alle betroffenen Webseiten die Anforderungen erfüllen. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Empfehlung, sondern um eine gesetzliche Pflicht. Wer bis dahin nicht reagiert, riskiert Verstöße gegen das Gesetz – daher sollten Unternehmen spätestens jetzt aktiv werden. „2025“ ist näher als man denkt, und die Anpassung einer Website an Barrierefreiheit (Audit, Umsetzung, Tests) braucht Vorlaufzeit.

Ausnahmen: Wer muss nicht umstellen?

Es gibt einige Ausnahmen, unter denen Unternehmen nicht alle BFSG-Vorgaben erfüllen müssen:

  • Kleinstunternehmen: Firmen mit weniger als 10 Beschäftigten und max. 2 Mio. € Jahresumsatz (sogenannte Kleinstunternehmen) sind von den BFSG-Pflichten befreit, sofern sie nur Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. (Achtung: Bringt ein Kleinstunternehmen digitale Produkte im Sinne des BFSG in den Verkehr – z.B. vertreibt eigene elektronische Geräte – gilt das Gesetz für diese Produkte dennoch.)

  • Unverhältnismäßige Belastung oder grundlegende Änderung: Ein Unternehmen muss die Barrierefreiheits-Anforderungen außerdem nicht umsetzen, wenn deren Einhaltung im konkreten Fall technisch oder wirtschaftlich unzumutbar wäre oder das Angebot dadurch grundlegend verändert würde. Dieser Härtefall-Ausnahmegrund muss jedoch gut begründet und dokumentiert werden. In der Praxis bedeutet das: Die Firma muss nachweisen, warum Barrierefreiheit hier nicht möglich ist, und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde informieren.

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